Satzung

Satzung des

Förderverein der Grundschule Obernzell“

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen


„Förderverein der Grundschule Obernzell“

Der Verein war bisher nicht in dem Vereinsregister eingetragen. Er soll auch bis auf Weiteres nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Obernzell.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ( Zweck des Vereins, Zweckverwirklichung)

(1) Zweck des Vereins ist die ideele und materielle Förderung der Schüler der Grund­schule Obernzell im Interesse einer umfassenden Bildung und Erziehung.

(2) Die Verwirklichung dieses Vereinszwecks soll erfolgen durch folgende Maßnahmen, welche nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt sind:

a) Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen;
b) Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften;
c) Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen;
d) Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial;
e) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe.

(3) Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.


(4) Die Tätigkeit des Ver­eins ist idealistisch und gemeinnützig; sie wird ohne die Absicht auf Gewin­ner­zie­lung ausgeübt.

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine poli­tischen Ziele.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab­gaben­ord­nung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaft­liche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind o­der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheiden der Vorsit­zende oder der stv. Vor­sitzende. Im Einzelfall kann die Weiterreichung des Aufnahmegesuchs an den Vorstand erfol­gen; der Vorstand entscheidet abschließend.

(2) Als Ehrenmitglied kann ernannt wer­den, wer sich um den Zweck des Vereins be­sonders ver­dient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vor­schlag des Vorstandes.

(3) Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustim­mung der gesetzlichen Vertreter (El­tern). Die Zustim­mung der Eltern zum Vereinsbeitritt bedeu­tet, dass gleichzei­tig die Zustimmung zur Ausübung aller Mitgliedsrechte für Mit­glieder er­teilt ist. Die Stimm- und Wahlberechtigung in der Mit­gliederver­samm­lung haben die Jugendlichen jedoch erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod (bei juristischer Person Auflösung),

b) Austritt,

c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte eines Mitglieds gegenüber dem Verein. Die laufenden Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(2) Der Austritt soll durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen; die­ser wird wirksam mit Ende des Monats, in dem die Erklärung dem Vorstand zugeht.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder aus der Mitgliederliste streichen, wenn diese mit der Zahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand sind; dies jedoch nur nach vorheriger Abmahnung. Das Mitglied ist von der Streichung aus der Mitgliederliste in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, insbesondere wenn diese das Ansehen des Vereins schwer schädigen. Dem Mitglied ist ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden.

(5) Mitgliedern, die aus der Mitgliedsliste gestrichen oder ausgeschlossen wur­den, steht binnen 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung bzw. des Be­schlus­ses die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend.

§ 6 (Mitgliedsbeiträge)

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu ent­rich­ten, der jährlich im Voraus bis spätestens zum 31. März ei­nes jeden Kalender­jah­res zu bezahlen ist.

(2) Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Bei­trag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Mitglied wäh­rend des Jahres ein­tritt oder ausscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Alle Vereinsmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.

(2) Allen Mitgliedern soll daran gelegen sein, die Interessen des Vereins zu ver­treten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Alle Mitglieder ha­ben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu un­ter­brei­ten; ebenso haben sie ein Frage- und Rederecht in der Mitgliederversamm­lung, wo­bei der Versammlungsleiter den zeitlichen Umfang festlegen kann.

§ 8 (Der Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassier,

f) zwei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsbefugt. Lediglich im Innenver­hält­nis wird bestimmt, dass der stv. Vorsitzende nur bei Verhinderung oder kraft beson­de­ren Auftrages des Vorsitzenden tätig werden darf.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglie­der­versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei dem Ausscheiden eines Vor­standsmit­glieds haben die übrigen Mitglieder des Vor­stands das Recht, eine Er­satzperson bis zur näch­sten Mitgliederversammlung zu bestellen. Umbeset­zungen innerhalb der Vor­standschaft und Ämterzusam­men­legungen sind für den Zeitraum bis zur Neuwahl gestattet.

§ 9 (Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Ver­waltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­sammlung.

(2) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den Vor­sit­zen­den; im Verhinderungsfall durch den stv. Vorsitzenden. Die Einberu­fung er­folgt mündlich, telefonisch oder per E-Mail; der Einhaltung einer Ladungsfrist und Mittei­lung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorsitzende hat jedoch dafür Sorge zu tra­gen, dass jedes Vorstandsmitglied verständigt ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vor­stands­mit­glie­der gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zäh­len. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit­glieder anwesend ist.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss Vorstandsmitglieder oder Vereinsmit­glie­der mit besonderen, nicht in der Satzung geregelten, Aufgaben be­trau­en.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn dies das Vereins­in­ter­esse erfordert, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung einzu­berufen. Er muss dies innerhalb von 3 Wochen tun, wenn mindestens ein Zehn­tel aller Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung eines jeden Vereinsmitglieds.

(4) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stv. Vorsitzende, ist Ver­samm­lungs­leiter; bei Verhinderung beider wählt die Versammlung den Ver­samm­lungs­lei­ter. Für die Dauer der Wahl kann die Versammlungsleitung auf einen Wahlleiter in Verbindung mit ggf. ein bis zwei Beisitzern übertragen werden.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be­schluss­fähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abge­ge­be­nen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, soweit nicht Ge­setz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimm­enthal­tun­gen und un­gültige Stimmen sind nicht zu zählen. In gleicher Wei­se er­fol­gen die erfor­derlichen Wahlen. Die Wahlen und Abstimmun­gen erfolgen grundsätzlich offen per Hand­zei­chen.

§ 12 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassiers;
  2. Bericht der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Berichte siehe a) und b);
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder;
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern auf 2 Jahre;
  6. Behandlung der Anträge auf Änderung des Mitgliedsbeitrages;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt;
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige Beschlussanträge laut Tagesordnung;
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 (Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften)

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliedersammlung sind schrift­­lich abzufassen und vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(2) Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu un­ter­schreiben ist.

§ 14 (Satzungsänderungen)

(1) Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung be­schlos­sen werden. Bei der Einberufung sind die zu ändernden §§ im Einladungsschreiben (§ 10 Abs. 3 der Satzung) an­zuge­ben. Bei Neufassung reicht die Angabe „Neufassung der Satzung“ aus.

(2) Zu jeder Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebe­nen Stim­men der erschienenen Mitglieder er­for­der­lich. Stimm­ent­haltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Bei Ände­rung des Vereinszweck (§ 2 Abs. 1 der Satzung) ist die Zustimmung aller Ver­einsmit­glieder erforderlich, wobei die nichterschienenen schriftlich zu­stimmen müs­sen, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

§ 15 (Vereinsauflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es ist eine Mehr­heit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.

(2) Für die Abwicklung (sog. Liquidation) sind die §§ 47 ff. BGB zu beach­ten. So­weit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, hat die Liqui­dation durch den Vorsitzenden und den stv. Vorsitzenden gemeinsam zu erfolgen. Erst nach Durchführung der Abwicklung und grundsätzlich erst nach Einhaltung des sog. Sperr­jahres ist das Vereinsvermögen an den nachstehenden Anfallberechtigten auszuhändigen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Grundschule Obernzell. Diese hat das Vereinsver­mö­gen aus­schließlich und unmit­telbar zur Förderung der schulischen Aufgaben und Zwecke in der Gemeinde zu verwen­den.

Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 01.03.1995 ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des BGB gegründet. Obwohl die Erstfassung der Satzung in § 1 den Hinweis enthält, wonach der Verein den Zusatz „e.V.“ führt bzw. führen soll, so ist doch eine Eintragung in das Vereinsregister zu keiner Zeit erfolgt.

Die gegenständliche Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 16.01.2013 einstimmig angenommen.

Mit der gegenständlichen Neufassung der Satzung ist auch eine Änderung des Vereinsnamens verbunden. Lautete der Vereinsname früher „Verein der Freunde und Förderer der Volksschule Obernzell“, so lautet sein Name nunmehr:
„Förderverein der Grundschule Obernzell“.

Obernzell, den 16.01.2013

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Margot Engel, Vorsitzende                                Brunner Christine, Schriftführerin